15.07.2009

Kindergeld: Leistung eines durch die "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienstes

Eine Tochter nahm im Jahr 2004 an einem durch die "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienst in Norwegen teil. Für diesen Zeitraum steht den Eltern kein Anspruch auf Kindergeld zu, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Kinder, die einen freiwilligen unentgeltlichen Dienst leisten, werden für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es sich um einen im Gesetz genannten Freiwilligendienst handelt. Dazu gehörten im Jahr 2004 nur das freiwillige soziale Jahr, das freiwillige ökologische Jahr, sowie bestimmte andere Dienste im Ausland. Die von der "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienste im Ausland erfüllten im Jahr 2004 nicht die genannten gesetzlichen Voraussetzungen. Der Bundesfinanzhof sieht darin keinen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes, dass für Kinder, die einen solchen Friedensdienst leisten, Kindergeld nur gewährt wird, wenn sie zum Zivildienst verpflichtet sind und den Friedensdienst anstelle des Zivildienstes absolvieren.



Freiwilligendienst
Kindergeld
Sühnezeichen
BFH v. 18.3.2009, III R 33/07
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