15.07.2009

Reform des Erbrechts

Der Bundestag hat die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Diese enthält u.a. Folgendes:

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe

Abkömmlinge, Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteilsanspruch kann in bestimmten Fällen entzogen werden. Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Stief- und Pflegekinder, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen gelten. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" soll entfallen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

Erweiterung der Stundungsgründe

Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Die bestehende Stundungsregelung für pflichtteilsberechtigte Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) soll auf alle Erben z.B. auch auf Neffen oder Lebensgefährten erweitert werden.

Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Schenkungen des Erblassers können bisher zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Hierdurch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt. Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw.

Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Pflegeleistungen sollen bei der Erbauseinandersetzung besser berücksichtigt werden. Bislang gehen pflegende Angehörige oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche bestehen bislang nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Abkürzung der Verjährungsfristen

Familien- und erbrechtliche Ansprüche unterliegen einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Die Verjährung dieser Ansprüche soll in verschiedenen Fällen der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst werden.



Erbrechtsreform
Pflichtteilsentzug
Pressemitteilung des BMJ v. 2.7.2009
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