17.09.2015

Steuerbegünstigter Aufgabegewinn: Ausgliederung einer 100%igen Kapitalbeteiligung zum Buchwert ist zulässig

Gewinne, die bei einer Betriebsaufgabe erzielt werden, können einem ermäßigten Einkommensteuersatz unterliegen, sofern in einem einheitlichen Vorgang alle stillen Reserven aufgedeckt werden, die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen enthalten sind.

Hinweis: Mit der ermäßigten Besteuerung will der Gesetzgeber verhindern, dass Gewinne aus der zusammengeballten Auflösung stiller Reserven dem regulären progressiven Steuersatz unterliegen.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun der Fall eines Unternehmers vor, der alleiniger Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG) war und zugleich alleiniger Gesellschafter von deren Komplementärin (RS-GmbH). Die KG hatte im Zuge einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück an eine andere GmbH (GS-GmbH) vermietet, später hatte sie ihr nur noch mehrere Garagen überlassen. Nachdem die KG im Jahr 2004 durch Vollbeendigung (ohne Liquidation) erloschen war, überführte der Unternehmer das Grundstück der KG in sein Privatvermögen, wobei ein Aufgabegewinn von 47.000 € entstand. Das Finanzamt lehnte eine ermäßigte Besteuerung des Gewinns jedoch ab, da der Unternehmer zugleich seine Anteile an den beiden GmbHs zum Buchwert in sein Sonderbetriebsvermögen bei einer anderen KG überführt hatte. Nach Ansicht des Amtes waren somit nicht die stillen Reserven aller wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgedeckt worden.

Der BFH gab jedoch grünes Licht für die ermäßigte Besteuerung des Aufgabegewinns. Nach Ansicht der Bundesrichter ist es für die Anwendung der Steuervergünstigung unerheblich, wenn in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eine 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen überführt wird. Derartige Beteiligungen müssen bei einer Betriebsaufgabe als eigenständiger „fiktiver“ Teilbetrieb angesehen werden, so dass deren Überführung zum Buchwert die Steuervergünstigung nicht zu Fall bringt.



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Buchwert
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BFH, Urt. v. 28.05.2015 – IV R 26/12; www.bundesfinanzhof.de
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