25.09.2015

Pensionsfonds: Was bei der Auslagerung von Versorgungspflichten und -anwartschaften zu beachten ist

Welche steuerlichen Folgen die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften auf Pensionsfonds nach sich ziehen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer neuen Weisung untersucht.

Zum Hintergrund: Arbeitgeber können Pensionsverpflichtungen und -anwartschaften auf Pensionsfonds übertragen. Die Leistungen an diese Fonds, die zur Übernahme der bestehenden Verpflichtungen und Anwartschaften erbracht werden, dürfen auf Antrag des Arbeitgebers in den zehn Wirtschaftsjahren nach der Übertragung gleichmäßig als Betriebsausgaben verbucht werden. Die Zehnjahresverteilung ist auch möglich, wenn Versorgungszusagen über eine Unterstützungskasse von einem Pensionsfonds übernommen werden. In beiden Fällen können Leistungen des Arbeitgebers bzw. der Unterstützungskasse an den Pensionsfonds lohnsteuerfrei bleiben.

Das BMF hat zu diesem Themenkreis unter anderem folgende Aussagen veröffentlicht:



Pensionsfonds
Übertragung
Versorgungspflichten
Pensionspflichten
Betriebsausgabenabzug
Lohnsteuerfreiheit
BMF-Schreiben v. 10.07.2015 – IV C 6 - S 2144/07/10003; www.bundesfinanzministerium.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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