14.08.2009

Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen

Ein Arbeitgeber, der weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet ist, kann frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Er darf jedoch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Nur aus sachlichen Gründen können einzelne Arbeitnehmer von der Zahlung ausgenommen werden. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Das Urteil betraf einen Facharbeiter in einer Druckerei, dem eine Sonderzahlung von 300 € verwehrt worden war und der auf Zahlung geklagt hatte. Seine Arbeitgeberin hatte ihren ca. 360 Arbeitnehmern zur Standortsicherung eine Änderung der Arbeitsbedingungen (u.a. eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden) angetragen. Nur der Kläger und sechs weitere Arbeitnehmer nahmen das Änderungsangebot nicht an. Im Dezember 2005 erhielten alle Arbeitnehmer, mit denen Änderungsverträge geschlossen worden waren und die sich am 31.12.2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden, eine einmalige Sonderzahlung von 300 € brutto. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass dem Arbeitnehmer nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Sonderzahlung zusteht. Zwar durfte die Arbeitgeberin bei der Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen. Der Zweck der Sonderzahlung erschöpfte sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile. Aus der Ausnahme von Arbeitnehmern, die sich am 31.12.2005 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befanden, ergab sich, dass die Arbeitgeberin mit der Sonderzahlung auch vergangene und zukünftige Betriebstreue honorieren wollte.



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Gleichbehandlung
Sonderzahlungen
BAG v. 5.8.2009, 10 AZR 666/08
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