14.08.2009

Zinslose Stundung des Pflichtteilsanspruchs

In einem Testament setzten sich Eltern gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Sie bestimmten, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an ihre Tochter fallen solle. Außerdem ordneten sie an, dass ihre Tochter nach dem Tod des Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe von 30.000 DM erhalten solle. Das Vermächtnis sei unverzinslich und fällig beim Tode des Überlebenden. Nachdem die Tochter von ihren Eltern über die Erbeinsetzung informiert worden war, erklärte sie in einer notariellen Urkunde, dass sie daraufhin ihre Pflichtteilsansprüche mit dem Tode des zuerst versterbenden Elternteils bis zum Eintritt des weiteren Erbfalls stunden wolle. Das Finanzgericht Münster hat ebenso wie das Finanzamt entschieden, dass die zinslose Stundung des Pflichtteilsanspruchs, den die Tochter nach dem Tode ihres Vaters gegenüber ihrer Mutter erlangt hatte, eine freigebige Zuwendung sei. Der Fall sei der Gewährung eines zinslosen Darlehens vergleichbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei dies eine Schenkung. Gegenstand der Schenkung sei hier die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das in Form des Pflichtteilsanspruchs überlassene Kapital zu nutzen. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.



Pflichtteilsanspruch
Schenkung
Stundung
FG Münster v. 8.12.2008, 3 K 2849/06 Erb, Rev. eingelegt (BFH: II R 22/09), EFG 2009 S. 1042
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