14.08.2009

Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach Unfall

Bei der Praxis- oder Kanzleiausfallversicherung ersetzt die Versicherungsgesellschaft die fortlaufenden Betriebskosten (Miete, Leasingraten, Personalkosten usw.) bei einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, handelt es sich dabei um eine private Versicherung. Die Versicherungsleistung ist nicht zu versteuern. Umgekehrt sind insoweit die an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Daneben können jedoch je nach Vereinbarung betrieblich bedingte Betriebsunterbrechungen versichert sein, wie z.B. bei gesundheitspolizeilich verfügten Quarantänemaßnahmen oder durch Brand, Wasser oder Einbruch verursachte Schäden. Betreffen Leistungen der Versicherung diese betrieblichen Risiken, so sind sie Betriebseinnahmen. Die Versicherungsbeiträge können insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden. Da die Praxisausfallversicherung mit unterschiedlichem Schutzumfang angeboten wird (z.B. Versicherung nur gegen Krankheit oder gegen Krankheit und betriebliche Sachgefahren) und die Prämienhöhe entsprechend differiert, ist eine Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre möglich. Maßstab für den anteiligen Betriebsausgabenabzug ist das Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil.



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Praxisausfallversicherung
BFH v. 20.5.2009, VIII R 6/07, DStR 2009 S. 1632
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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