04.12.2015

Verspätete Rentenzahlung: Nachzahlungszinsen der Rentenversicherung sind Kapitaleinnahmen

Soziale Geldleistungen wie zum Beispiel Renten müssen vom Geber bei verspäteter Zahlung verzinst werden. Hierdurch sollen dem Zahlungsempfänger Nachteile ausgeglichen werden, die ihm durch den Zahlungsverzug entstanden sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese Zinszahlungen vom Empfänger auch nach den ab 2005 geltenden Regelungen des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) lediglich als Einnahmen aus Kapitalvermögen (= Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) versteuert werden müssen. Geklagt hatte eine Seniorin, die ihre von der Deutschen Rentenversicherung gewährten Nachzahlungszinsen nach Ansicht des Finanzamts als „sonstige Einkünfte“ mit einem Besteuerungsanteil von 50 % versteuern sollte. Vor dem BFH begehrte sie einen Ansatz bei den Kapitaleinkünften, weil sie bei dieser Einkunftsart den Werbungskostenpauschbetrag von 51 € und den Sparer-Pauschbetrag (801 € bei Ledigen; 1.602 € bei Zusammenveranlagten) abziehen konnte, so dass keine steuerpflichtigen Zinseinkünfte verblieben.

Hinweis: Wäre nach Abzug des Pausch- und Freibetrags noch ein steuerpflichtiger Betrag verblieben, hätte dieser lediglich dem günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 % unterlegen.

Der BFH urteilte, dass die Zinszahlungen als Kapitaleinnahmen anzusetzen sind, da sie wirtschaftlich betrachtet ein Entgelt für eine verspätete Zahlung (= das Vorenthalten von Kapital) darstellen. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem AltEinkG geregelt, dass neben Leibrenten auch „andere Leistungen“ aus der gesetzlichen Rentenversicherung als sonstige Einkünfte versteuert werden müssen, hierunter fallen nach Auffassung des Gerichts jedoch keine Nachzahlungszinsen. Durch den überarbeiteten Wortlaut der Norm wollte der Gesetzgeber lediglich Einmalzahlungen erfassen, die infolge von (Teil-)Kapitalisierungen von berufsständischen Versorgungseinrichtungen anfallen.



Zinsen
Rentennachzahlung
Versteuerung
Einkünftsart
Kapitaleinkünfte
sonstige
Einkünfte
BFH, Urt. v. 09.06.2015 – VIII R 18/12; www.bundesfinanzhof.de
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