14.08.2009

Ausfuhrlieferungen: Erfordernis und Zeitpunkt der Erstellung von Buchnachweisen

Ausfuhrlieferungen in Drittländer sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Diese müssen vom Unternehmer durch Belege (Belegnachweis) und durch Aufzeichnungen (Buchnachweis) nachgewiesen werden. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs waren die Nachweise gleichrangig neben den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu erfüllen. In einem neuen Urteil hat er diese Auffassung nun aufgegeben. Er wendet damit seine in Anlehnung an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ergangene Rechtsprechung auch auf Ausfuhrlieferungen an. Danach ist weiterhin davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind, wenn der Unternehmer den Nachweispflichten (Buch- und Belegnachweis) nicht nachkommt. Die Lieferung ist jedoch steuerfrei, wenn trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten "aufgrund der objektiven Beweislage" feststeht, dass die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen. Die gilt nun auch für eine Ausfuhrlieferung. Für die Steuerbefreiung sind damit Buch- und Belegnachweis zu erbringen. Der Buchnachweis muss bis zu dem Zeitpunkt erbracht werden, zu dem die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben ist. Danach kann er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nur noch ergänzt oder berichtigt werden. Wird er weder rechtzeitig geführt noch ergänzt oder berichtigt, kann die Ausfuhrlieferung ausnahmsweise dennoch steuerfrei sein, wenn sich aus Feststellungen der deutschen oder ausländischen Finanzverwaltung die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung ergeben. Hinweis: Der Belegnachweis kann - wie bisher schon - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht geführt werden.



Ausfuhrlieferungen
Buchnachweise
Nachweispflichten
Nichterfüllung
BFH v. 28.5.2009, V R 23/08, DStR 2009 S. 1636
Haftungshinweis:
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