14.08.2009

Vermittlung von Fondsanteilen und Versicherungen

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen selbst keine Vermittlung von Gesellschaftsanteilen und damit nicht umsatzsteuerfrei ist. Das Umsatzsteuergesetz enthalte keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, sondern erfasse nur die Vermittlung von Umsätzen mit derartigen Anteilen. Die steuerfreie Vermittlung müsse sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen. Die Steuerfreiheit der Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern setze voraus, dass der Unternehmer, der diese Leistungen übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots zumindest mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Hierbei sei auf die Möglichkeit einer solchen Prüfung im Einzelfall abzustellen. Die Finanzverwaltung hat bisher die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen als ausreichend angesehen und die Umsätze als steuerfrei behandelt. Sie gibt diese Auffassung nun für Umsätze auf, die nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden. Diese sind dann steuerpflichtig.



Fondsanteile
Steuerbefreiung
Vermittlung
BMF v. 23.6.2009, IV B 9 - S 7160-f/08/10004; BFH v. 30.10.2008, V R 44/07, DStR 2008 S. 2474
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