14.08.2009

"Spielerleihe" ist nicht steuerpflichtig

Im Ausland ansässige Personen können in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein, wenn und soweit sie im Inland bestimmte Einkünfte erzielen. Die Versteuerung erfolgt häufig durch einen abgeltenden sog. Steuerabzug. Dies ist z.B. der Fall bei der Überlassung von Rechten. Der (inländische) Vergütungsschuldner muss bei der Zahlung zu Lasten des (ausländischen) Vergütungsgläubigers einen Pauschalsteuersatz einbehalten, ihn bei einem deutschen Finanzamt anmelden und an dieses abführen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er für diese Schuld in Haftung genommen werden. Zahlungen eines inländischen Fußballvereins an einen ausländischen Verein, die aufgrund einer Vereinbarung über eine zeitlich begrenzte "Spielerleihe" geleistet werden, sind nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs in Deutschland nicht steuerpflichtig. Es handele sich hierbei nicht um die Überlassung eines Rechts. Die frühere vom ausländischen Verein erteilte Spielerlaubnis sei nicht überlassen worden. Vielmehr sei von dem Verein eine neue Spielerlaubnis erlangt worden. Das Leihentgelt sei daher nicht in Deutschland steuerabzugspflichtig; eine Besteuerung erfolge ausschließlich im Ausland.



Spielererlaubnis
Spielerleihe
Steuerabzug
BFH v. 27.5.2009, I R 86/07
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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