13.12.2015

Innergemeinschaftliche Lieferung: Aussteller des Belegnachweises muss identifizierbar sein

Welche Belege für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nötig sind, ist immer wieder ein zentraler Streitpunkt zwischen den Finanzämtern und den Unternehmen. Erst kürzlich hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) wieder zu den Belegnachweispflichten und zum Vertrauensschutz in diesem Bereich geäußert.

In dem Streitfall hatte der Kläger steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt. Sein Abnehmer holte die Waren selbst ab. In einem solchen Abholfall musste der Abholer nach der damaligen Rechtslage versichern, die Ware auch tatsächlich ins EU-Ausland zu transportieren (Abnehmerversicherung). Der Aussteller der Abnehmerversicherung war im Streitfall aber nicht eindeutig identifizierbar: Es fehlten sein Name und seine Anschrift. Der BFH hat daher bestätigt, dass die Steuerfreiheit mit einer solchen unvollständigen Abnehmerversicherung nicht in Betracht kommt.

Auf einen Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen, da er mangelhafte Belege akzeptiert hat. Ein Vertrauensschutz wäre nur dann möglich gewesen, wenn er seinen Nachweispflichten ordnungsgemäß nachgekommen wäre.

Hinweis: Seit dem 01.01.2014 ist keine Abnehmerversicherung mehr erforderlich. Allerdings benötigen Sie jetzt eine Gelangensbestätigung vom Abnehmer. Auch aus diesem Beleg muss erkennbar sein, wer ihn ausgestellt hat, so dass sich diese BFH-Entscheidung auf die aktuelle Rechtslage übertragen lässt.



innengemeinschaftliche Lieferung
Nachweise
BFH, Beschl. v. 09.09.2015 – V B 166/14, NV; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
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