20.12.2015

Zeitwertkonten: Barlohnumwandlung als verdeckte Gewinnausschüttung

Arbeitnehmern steht es - je nach betriebsindividueller Vereinbarung - oftmals frei, einen Teil ihres Gehalts bzw. ihrer Überstunden in sogenannte Zeitwertkonten einzusparen. Dadurch lässt sich zum Beispiel ein vorgezogener Ruhestand finanzieren. Diese Regelung gilt auch für (beherrschende) Gesellschaftergeschäftsführer.

Über der steuerlichen Anerkennung der Zeitwertkonten schwebt bei diesen jedoch regelmäßig das Damoklesschwert der Fremdüblichkeit: Nur wenn die Vereinbarung dem Fremdvergleichsgrundsatz in jeder Hinsicht genügt, ist das Vorruhestandsmodell steuerlich anzuerkennen. Krankt die Vereinbarung an nur einer Stelle, gehen die Finanzämter und die Gerichte von verdeckten Gewinnausschüttungen aus.

Die Richter des Finanzgerichts des Saarlandes haben nun umfangreich dazu Stellung genommen, wie eine solche Vereinbarung anhand des Fremdvergleichsgrundsatzes zu prüfen ist und geben folgende Hinweise:

Die Richter weisen aber auch darauf hin, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nur insoweit vorliegt, als die Gewinnminderung durch die Rückstellungsbildung den durch die Barlohnumwandlung ersparten und ohne die Umwandlung entstehenden Gehaltsaufwand übersteigt, denn in Höhe des ersparten Gehaltsaufwands hat die GmbH einen Vorteil.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt worden. Wir behalten den Ausgang des Verfahrens für Sie im Blick.



verdeckte Gewinnausschüttung
Zeitwertkonten
FG des Saarlandes, Urt. v. 24.03.2015 – 1 K 1170/11, Rev. (BFH: I R 26/15); www.fgds.saarland.de
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