14.08.2009

Steuerbescheid: Telefonischer Widerruf

Ein unrichtiger Steuerbescheid, der vom Finanzamt bereits zur Post gegeben wurde, kann vor seinem Zugang telefonisch gegenüber dem Steuerzahler widerrufen werden. Der Widerruf muss nicht schriftlich erfolgen. Es kann dann ein neuer Steuerbescheid erlassen werden, der gegenüber dem ersten Bescheid zu einer höheren steuerlichen Belastung führt, hat der Bundesfinanzhof entschieden. In dem Urteilsfall hatte das Finanzamt in einem Steuerbescheid Aussetzungszinsen für mehrere Jahre festgesetzt. Der Bescheid war an den Empfangsbevollmächtigten des Steuerzahlers adressiert und wurde von der Poststelle des Finanzamts am Vormittag des 6.10.2005 zur Post gegeben. Danach fiel dem Sachbearbeiter auf, dass er versehentlich von einem falschen Zinsbeginn ausgegangen war. Er teilte dem Prozessbevollmächtigten noch am selben Tag telefonisch mit, dass der am Vormittag versandte Zinsbescheid falsch sei und deshalb nicht bekanntgegeben werden solle. Es komme ein neuer Bescheid. Mit diesem wurden dann höhere Zinsen festgesetzt. Der Steuerzahler hatte hiergegen erfolglos geltend gemacht, dass der erste Bescheid wirksam bekannt gegeben worden sei und die Voraussetzungen für eine Änderung nicht vorlägen.



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telefonisch
Widerruf
BFH v. 28.5.2009, III R 84/06
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