14.08.2009

Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung

Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung ist in Kraft getreten. Es verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken, um ihre Identität zu verschleiern. Verstöße gegen diese Verbote können nun mit Geldbußen geahndet werden (bei unerlaubter Werbung bis zu 50.000 €, bei Rufnummernunterdrückung bis zu 10.000 €). Die Widerrufsrechte von Verbrauchern wurden verbessert. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können nun widerrufen werden, was bislang nicht möglich war. Die Widerrufsfrist beträgt je nach Einzelfall zwei Wochen oder einen Monat. Sie beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) erhalten hat. Bei unerlaubter Telefonwerbung beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.



Bekämpfung
Telefonwerbung
Pressemitteilung des BMJ v. 3.8.2009
Haftungshinweis:
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