15.09.2009

Kündigung trotz mangelhafter Abmahnung

Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus. Eine Kündigung kann aber auch dann wirksam sein, wenn die vorherige Abmahnung wegen formeller Fehler unwirksam war, z. B. wegen fehlender vorheriger Anhörung des Arbeitnehmers. Wie das Bundesarbeitsgericht in einer neuen Entscheidung ausführt, ist der Arbeitnehmer auch bei einer formell fehlerhaften Abmahnung ausreichend gewarnt, dass der Arbeitgeber sein Verhalten nicht billigt, sofern die Abmahnung der Sache nach berechtigt war.



Abmahnung
Kündigung
BAG v. 19.2.2009, 2 AZR 603/07, DB 2009 S. 1822
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