15.09.2009

Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift einer GmbH

Spätestens zum 31.10.2009 ist für jede GmbH eine inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister einzutragen. Ist dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, trägt das Registergericht die ihm zuletzt bekannt gewordene Geschäftsanschrift ein. Der Geschäftsführer einer GmbH, der die aktuelle Geschäftsanschrift dem Handelsregistergericht bereits mitgeteilt hat, braucht daher nichts zu veranlassen. Nach der am 1.11.2008 in Kraft getretenen Reform des GmbH-Rechts können Zustellungen an eine Gesellschaft rechtswirksam an die inländische Geschäftsanschrift bewirkt werden. Es ist ohne Bedeutung, ob dort ein Geschäftsführer erreichbar ist. Falls kein Geschäftsführer vorhanden ist (Führungslosigkeit), können Erklärungen gegenüber den Gesellschaftern abgegeben werden, ggf. an die genannte Geschäftsanschrift. Nach bisherigem Recht konnten GmbHs durch Abtauchen der Geschäftsführer Zustellungen der Gläubiger erschweren oder ausschließen. Mit der Neuregelung sollen derartige Praktiken verhindert werden.



Eintragung
Geschäftsanschrift
GmbH
Handelsregister
§§ 10 Abs. 1 GmbHG, 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG; § 3 Abs. 1 S. 1 ff EGmbHG
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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