11.01.2016

Sozialversicherung: Neue Rechengrößen für 2016

Im Herbst fallen nicht nur die Blätter, sondern auch die jährlichen Entscheidungen über die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das kommende Jahr. Der Bundesrat hat am 27.11.2015 die Werte für 2016 gebilligt und damit die folgenden Anhebungen beschlossen:

Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, also der Betrag, bis zu dem das Arbeitsentgelt eines gesetzlich Versicherten für die Versicherungsbeiträge herangezogen wird, wurde auf monatlich 6.200 € (jährlich 74.400 €) in den alten bzw. 5.400 € (jährlich 64.800 €) in den neuen Bundesländern angehoben. Damit steigt der monatliche Höchstbeitrag für die Rentenversicherung um gut 28 € in den alten bzw. 37 € in den neuen Bundesländern. Diese Mehrbelastung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichmäßig.

Als Folge der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigen auch die folgenden Werte:

Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde auf monatlich 4.237,50 € (jährlich 50.850 €) angehoben und gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Da der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung unverändert bei 14,6 % bleibt, beträgt der monatliche Höchstbeitrag ohne Zusatzbeitrag, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen tragen, ab dem 01.01.2016 618,68 €. Ist ein Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert, beträgt der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss in 2016 309,34 €.

Nicht nur die Beitragsbemessungsgrenzen sind gestiegen, auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist angehoben worden - und zwar auf 56.250 €. Das bedeutet konkret: Will ein Arbeitnehmer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln, muss sein Jahresarbeitsentgelt 2016 voraussichtlich die Versicherungspflichtgrenze von 56.250 € übersteigen.



Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016) v. 30.11.2015; BGBl I 2015, 2137
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