29.01.2016

Grundstücksunternehmen: Stromerzeugung mit Blockheizkraftwerk gefährdet erweiterte Gewerbesteuerkürzung

Hält ein Gewerbebetrieb nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, kann er seinen Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts mindern, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist.

Hinweis: Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbelastung von Grundbesitz mit Gewerbe- und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können den Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbelastung in vollem Umfang vermieden wird.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass diese erweiterte Gewerbesteuerkürzung entfallen kann, wenn das Grundstücksunternehmen ein Blockheizkraftwerk betreibt. Zwar ist die Versorgung von Mietwohnungen mit Wärme und Warmwasser eine mietrechtliche Obliegenheit des Grundstücksunternehmens, die eine erweiterte Kürzung noch nicht entfallen lässt. Problematisch ist aber der Bereich der Stromerzeugung: Sofern das Grundstücksunternehmen den mit seiner Anlage erzeugten Strom an Dritte (einschließlich Mieter) verkauft, geht es einer gewerblichen Tätigkeit nach, die eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung entfallen lässt. Steuerlich unschädlich ist hingegen der Eigenverbrauch des Stroms durch das Grundstücksunternehmen selbst.

Hinweis: Grundstücksunternehmen können einen Wegfall der erweiterten Kürzung vermeiden, indem sie das Blockheizkraftwerk nicht selbst, sondern von einem sogenannten Contractor betreiben lassen, der den Strom dann an Dritte (wie beispielsweise die Mieter) veräußert.



Grundstücksunternehmen
erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Blockheizkraftwerk
BHK
BayLfSt, Vfg. v. 14.10.2015 – G 1425.1.1-6/5 St31; www.steuer-telex.de
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