Der Eigentümer eines Mietwohngrundstücks verpflichtete sich vertraglich im Rahmen der Veräußerung zur Instandsetzung eines auf dem Grundstück befindlichen denkmalgeschützten Mühlrades. Da derartige Aufwendungen nicht mehr im Zusammenhang mit der bisherigen Vermietung stehen, können sie nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffenden Arbeiten noch während der Vermietungszeit beauftragt und durchgeführt werden. (Bundesfinanzhof)