Ein Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber eine einmalige Teilabfindung dafür, dass er sich mit einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit einverstanden erklärte. Die Abfindung ist nicht ermäßigt zu besteuern, da das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis nicht geändert, sondern lediglich zu veränderten Bedingungen fortgesetzt wird. Eine steuerbegünstigte Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit setzt hingegen die vollständige Beendigung oder Nichtausübung der Tätigkeit voraus. (Finanzgericht Berlin-Brandenburg)