15.02.2016

Gebäudeabschreibung: Vertragliche Kaufpreisaufteilung muss häufig anerkannt werden

Die Aufteilung eines einheitlichen Grundstückskaufpreises auf das Gebäude und den Grund und Boden ist für die Praxis höchst bedeutsam, weil nur die Anschaffungskosten für das Gebäude steuerlich abgeschrieben werden können.

Vermieter sind daher naturgemäß daran interessiert, den Wert ihres Gebäudes im Besteuerungsverfahren möglichst hoch und den des Grundstücks möglichst niedrig anzusetzen. Wer bereits im Kaufvertrag der Immobilie eine Kaufpreisaufteilung vornimmt und darauf hofft, dass das Finanzamt dieser (steuergünstigen) Verteilung folgt, sollte ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen, das die Möglichkeiten und Grenzen einer vertraglichen Aufteilung aufzeigt. Das Gericht führte aus:

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass es einiger fundierter Feststellungen seitens der Finanzbehörden bzw. Steuergerichte bedarf, um eine vertraglich festgelegte Kaufpreisaufteilung des Vermieters zu widerlegen. Ein bloßer Hinweis auf allgemein fallende Bodenwerte reichte dem BFH im Urteilsfall nicht aus. Je weiter sich die vertragliche Aufteilung jedoch von den realen Verhältnissen entfernt, desto denkbarer erscheint es, dass sie im Besteuerungsverfahren später verworfen wird.



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Anerkennung
BFH, Urt. v. 16.09.2015 – IX R 12/14; www.bundesfinanzhof.de
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