08.03.2016

Hamburger Zweitwohnungsteuer: Berufliche Nebenwohnungen bleiben auch bei sporadischer Nutzung steuerfrei

Um neue Geldquellen zu erschließen, erheben viele Städte und Kommunen mittlerweile eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen.

Hinweis: Willkommener Effekt ist, dass sich durch die so veranlassten Ummeldungen der Bürger höhere Schlüsselzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erzielen lassen.

Die Stadt Hamburg fordert beispielsweise eine Steuer von 8 % der Nettokaltmiete, musste ihr Zweitwohnungsteuergesetz im Jahr 2006 jedoch auf Druck des Bundesverfassungsgerichts ein wenig „zurückbauen“. Das Gericht hatte entschieden, dass eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung einer verheirateten Person nicht besteuert werden darf, wenn sich die eheliche Hauptwohnung außerhalb Hamburgs befindet. Die Hanseaten ergänzten ihr Gesetz daraufhin um eine Befreiungsvorschrift, nach der Wohnungen nicht besteuert werden, wenn

Das letzte Kriterium hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil intensiv beleuchtet. Im Entscheidungsfall hatte ein Geschäftsmann eine Nebenwohnung in Hamburg angemietet und für zwei bis drei Tage pro Woche beruflich genutzt. Das Hamburger Finanzamt hatte für die Wohnung Zweitwohnungsteuer festgesetzt und argumentiert, dass die Wohnung nur sporadisch und damit nicht überwiegend beruflich genutzt worden war, so dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen sei.

Der BFH gestand dem Mann die Steuerfreiheit aber zu. Anders als das Finanzamt meinte, gilt die Steuerbefreiung nach Gerichtsmeinung unabhängig vom zeitlichen Nutzungsumfang der Wohnung. Das Gesetz fordert für eine Steuerbefreiung lediglich, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat - der Begriff „überwiegend“ bezieht sich ausschließlich auf die beruflichen Gründe und nicht auf die zeitliche Nutzung.

Hinweis: Aus beruflichen Gründen bewohnte Nebenwohnungen können in Hamburg also auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie nur sporadisch genutzt werden.



Zweitwohnungsteuer
BFH, Urt. v. 30.09.2015 – II R 13/14; www.bundesfinanzhof.de
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