25.03.2016

Steuerliches Einlagekonto: Wichtigkeit der Steuerbescheinigung für Ausschüttungen

Das steuerliche Einlagekonto ist bei jeder Kapitalgesellschaft eine der wichtigsten Positionen überhaupt. Dabei handelt es sich nicht um ein Buchhaltungskonto. Man versteht darunter vielmehr ein fiktives Konto in Form eines Merkpostens, der die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen der Gesellschafter festhält.

Das ist für spätere Ausschüttungen sehr wichtig. Denn Ausschüttungen können durch zweierlei Quellen finanziert sein:

Das Einkommensteuergesetz bestimmt, dass nur Ausschüttungen, die durch erwirtschaftete Gewinne der Kapitalgesellschaft finanziert werden, zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Die Rückzahlung von Einlagen ist dagegen steuerfrei, soweit diese mit den Anschaffungskosten des Gesellschafters verrechnet werden können.

Beispiel: A ist zu 30 % an der A,B,C-GmbH beteiligt. Die GmbH schüttet 100.000 € aus, wovon 30 % auf A entfallen. Die Ausschüttung ist zur Hälfte aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert. A muss von der Ausschüttung 15.000 € als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern. Die anderen 15.000 € kann er mit seinen Anschaffungskosten auf die Beteiligung verrechnen.

Für den Gesellschafter stellt sich allerdings die Frage, wie er erkennen kann, aus welcher Quelle die Ausschüttung finanziert ist. Hier kommt die von der Gesellschaft auszustellende Steuerbescheinigung ins Spiel, in der sie die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bescheinigen muss.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, was geschieht, wenn die GmbH versäumt, den Betrag des verwendeten steuerlichen Einlagekontos auf der Steuerbescheinigung einzutragen. Nach Meinung der Richter ist die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos dann unwiederbringlich verloren; zwar ist das steuerliche Einlagekonto bei der Gesellschaft zu mindern, aber eine einmal auf einer Steuerbescheinigung zu niedrig oder gar nicht bescheinigte Verwendung darf laut Körperschaftsteuergesetz nicht nachträglich korrigiert werden.

Hinweis: Achten Sie bei der Ausstellung der Steuerbescheinigung auf die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos.



Steuerbescheinigung
steuerliches Einlagekonto
FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.07.2014 – 1 K 1338/12; www.mjv.rlp.de
Haftungshinweis:
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