15.09.2009

Keine Rückstellungsbildung für drohenden Aufwand bei zukünftigen Erträgen

Die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzt unter anderem voraus, dass sie in der Zeit vor der Bilanzaufstellung wirtschaftlich verursacht worden sind. Diese Voraussetzungen sind nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bei den Kosten für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nicht gegeben. Die Verpflichtung zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sei nicht daran geknüpft, dass der Hersteller in der Vergangenheit mit Pflanzenschutzmitteln handeln wollte, sondern daran, dass er dies auch in Zukunft weiter beabsichtige. Die Zulassungskosten waren nicht im Jahr der Rückstellungsbildung wirtschaftlich verursacht, so dass die Rückstellung unzulässig war.



Pflanzenschutzmitteln
Rückstellungen
Zulassung
Niedersächsisches FG v. 18.12.2008, 10 K 120/04, Rev. eingelegt (BFH: IV R 5/09), DStRE 2009 S. 972
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