05.04.2016

Gebärdensprachdolmetscher: Umsatzsteuerfreiheit setzt Beteiligung der Sozialversicherung voraus

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern Stellung genommen. Es geht davon aus, dass diese als Betreuungs- oder Pflegeleistungen gegenüber hilfsbedürftigen Personen angesehen werden können. Als hilfsbedürftig gelten nämlich auch Menschen mit Behinderung.

In allen genannten Fällen muss jedoch eine weitere Voraussetzung beachtet werden: Die Umsatzsteuerbefreiung greift nur dann für die Dolmetscher bzw. die Einrichtungen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil übernommen wurden. Damit wird die Umsatzsteuerbefreiung davon abhängig gemacht, dass zumindest ein gewisser Anteil der Vergütung des Dienstleisters aus öffentlichen Kassen gezahlt wird.



Umsatzsteuerbefreiung
Behinderung
BMF-Schreiben v. 01.02.2016 – III C 3 - S 7172/07/10004; www.bundesfinanzministerium.de
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