12.04.2016

Blockheizkraftwerke: Geänderte Verwaltungssicht beeinflusst die Abschreibungsweise

Blockheizkraftwerke wurden von der Finanzverwaltung bislang als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen, so dass sie über einen Zeitraum von zehn Jahren selbständig abgeschrieben werden konnten. Nach geänderter Verwaltungsmeinung sind sie mittlerweile als wesentliche Bestandteile des Gebäudes zu betrachten, was erhebliche Folgen für die Abschreibung dieser Anlagen hat.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat die Konsequenzen des Richtungswechsels in einer neuen Verfügung zusammengefasst:

Hinweis: Der Richtungswechsel der Verwaltung erfasst keine Blockheizkraftwerke, die als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind - beispielsweise Anlagen, die von einem Energieversorger zur Versorgung eines Fernwärmenetzes betrieben werden. Diese Anlagen sind weiterhin als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu qualifizieren, so dass eine Abschreibung über zehn Jahre erfolgen muss (sowohl im Herstellungs- als auch im Renovierungsfall).

Für Blockheizkraftwerke, die bis zum 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind, kann der Anlagenbetreiber ein Wahlrecht ausüben und die weitere Anwendung der früheren Verwaltungsmeinung beantragen, so dass seine Anlage weiterhin als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut gilt.

Hinweis: Die Wahlrechtsausübung lohnt in der Regel bei der erstmaligen Errichtung eines Blockheizkraftwerks, weil die Anlage dann über zehn Jahre anstatt über die längere Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden kann.

Das BayLfSt erklärt, dass Anlagenbetreiber dieses Wahlrecht in ihrer Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung 2015 ausüben müssen.

Hinweis: Die neue Einordnung als Gebäudebestandteil hat Vor- und Nachteile für Anlagenbetreiber: Während sich im Renovierungsfall statt der bisherigen 10%igen Abschreibung nun ein Sofortabzug der Baukosten als Erhaltungsaufwand erreichen lässt, wird die Abschreibung bei der erstmaligen Errichtung eines Blockheizkraftwerks erheblich verlangsamt, weil statt 10 % regelmäßig nur noch 2 % der Herstellungskosten pro Jahr absetzbar sind.



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BayLfSt, Vfg. v. 11.01.2016 – S 2240.1.1-6/7 St 32; www.steuer-telex.de
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