16.04.2016

Volljährige Kinder: Finanzämter steigen erst später in Erwerbstätigkeitsprüfung ein

Volljährige Kinder können nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in der Regel nur noch dann kindergeldrechtlich bei den Eltern berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen.

Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums werden die Finanzämter künftig in vielen Fällen erst später als bisher in diese Erwerbstätigkeitsprüfung einsteigen dürfen, weil verschiedene Ausbildungsmaßnahmen noch zur erstmaligen Berufsausbildung bzw. zum Erststudium gezählt werden müssen. Nach der neuen Weisung gilt:

Hinweis: Während die Finanzämter bislang meist schon nach dem Abschluss des ersten Ausbildungsakts den Umfang der Erwerbstätigkeit des Kindes überprüft haben, werden sie nun mitunter auch weiterführende Ausbildungen noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anerkennen. Für Eltern bedeutet dies, dass die Erwerbstätigkeit ihres volljährigen Kindes häufig erst nach dem Abschluss des letzten Ausbildungsakts überprüft werden darf - und sie somit mitunter länger Kindergeld und Kinderfreibeträge beziehen können.



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BMF-Schreiben v. 08.02.2016 – IV C 4 - S 2282/07/0001-01; www.bundesfinanzministerium.de
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