15.05.2016

Kein Ehrenamt: Vorstandstätigkeit im Sparkassenverband ist nicht umsatzsteuerbefreit

Ehrenamtliche Tätigkeiten können umsatzsteuerfrei erbracht werden, wenn sie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden oder das bezogene Entgelt lediglich ein Auslagenersatz oder eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglied in einem Sparkassenverband kein Ehrenamt im Sinne dieser Befreiungsvorschrift ist, so dass hierfür gezahlte Entschädigungen und Sitzungsgelder der Umsatzsteuer unterliegen. Eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit liegt nach der (geänderten) BFH-Rechtsprechung aus 2009 nur vor, wenn die Tätigkeit

Der BFH entschied, dass keine dieser drei Fallvarianten auf die Vorstands- und Ausschusstätigkeit in einem Sparkassenverband zutrifft. Zwar war die Tätigkeit im Entscheidungsfall in der Satzung des Sparkassenverbands ausdrücklich als ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnet, was eine Ehrenamtlichkeit nach der ersten Fallvariante begründen könnte. Nach Gerichtsmeinung sind die Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts aber keine Gesetze im hier maßgeblichen Sinne. Aufgrund der gebotenen engen Auslegung der Steuerbefreiungsvorschrift durch das Unionsrecht sieht der BFH keine Veranlassung, eine Tätigkeit nur deshalb als ehrenamtlich anzusehen, weil eine Körperschaft des öffentlichen Rechts diese in ihrer Satzung als ehrenamtlich bezeichnet hat. Andernfalls könnte die Körperschaft über ihren Satzungswortlaut selbst bestimmen, ob eine an sie erbrachte Tätigkeit umsatzsteuerbefreit ist.

Hinweis: Das Vorstandsmitglied im Urteilsfall unterlag gleichwohl nicht der Umsatzbesteuerung, weil es seine Umsätze bereits im Jahr 2006 erzielt hatte - somit vor der vorgenannten Rechtsprechungsänderung aus 2009. Daher kam für ihn über eine Vertrauensschutzregelung noch die günstigere Vorgängerrechtsprechung zu Vergütungen von Aufsichtsratsmitgliedern zur Anwendung.



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BFH, Urt. v. 17.12.2015 – V R 45/14; www.bundesfinanzhof.de
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