17.05.2016

Beratungsleistungen: BFH begrenzt Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer

Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf die beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der zugrundeliegende Leistungsbezug zu übertragbaren Vermögenswerten führen soll - mit dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat ein Gründer aus Nordrhein-Westfalen einen Rechtsstreit gegen sein Finanzamt verloren.

Er wollte als Alleingesellschafter eine GmbH gründen und über diese Gesellschaft später die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Sowohl die GmbH-Gründung als auch der Unternehmenskauf blieben letztlich aus; in der Gründungsphase hatte der Gründer jedoch Leistungen einer Unternehmensberatung und eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, für die er schließlich in seiner Umsatzsteuererklärung einen Vorsteuerabzug beanspruchte.

Der BFH entschied jedoch, dass der Gründer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist:

Hinweis: Der Vorsteuerabzug scheiterte also nicht an der fehlgeschlagenen GmbH-Gründung, sondern an dem Umstand, dass die Beratungsleistungen nicht als Investitionsgüter übertragungsfähig waren. Hätte der Gründer beabsichtigt, das Unternehmen selbst zu kaufen und als Einzelunternehmen zu betreiben, wäre er im Übrigen zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen - auch bei fehlgeschlagener Unternehmensgründung.



Beratungsleistungen
Vorsteuerabzug
Gründungsphase
Unternehmensgründung
BFH, Urt. v. 11.11.2015 – V R 8/15; www.bundesfinanzhof.de
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