21.05.2016

Handwerkerleistungen: Rechtsprechung baut Kostenabzug weiter aus

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen lassen sich mit 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abziehen, sofern die Handwerker im Privathaushalt tätig geworden sind. Bundesfinanzhof (BFH) und Finanzgerichte haben die Abzugsmöglichkeiten nun in mehreren Bereichen verbessert:



Handwerkerleistungen
Schornsteinfeger
Hausanschlusskosten
Haustür
Austausch
BDL, Pressemitteilung v. 03.02.2016 - 02/2016; www.bdl-online.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück