Ein Fahrtenbuch kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs trotz kleinerer Mängel anzuerkennen sein. Dabei ist an kleinere gelegentliche Mängel gedacht, die auch bei sorgfältiger Führung des Fahrtenbuchs hin und wieder unterlaufen können. Wenn die Art der Fehleintragungen aber dafür spricht, dass bewusst Angaben verfälscht werden sollten, kann das Fahrtenbuch auch wegen weniger Mängel verworfen werden. Dies hat zur Folge, dass für die private Pkw-Nutzung die 1 %-Regelung Anwendung findet. (Finanzgericht München)