15.10.2009

Betriebsprüfung: Kein Zugriff auf gesetzlich nicht vorgeschriebene elektronische Daten

Seit dem Jahr 2002 darf bei Betriebsprüfungen das Finanzamt in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht nehmen und diese maschinell auswerten. Das Einsichtsrecht besteht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht, der bislang unklar war. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass nur solche Unterlagen aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Werden gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen geführt, steht dem Finanzamt kein Einsichtsrecht zu. Ein Unternehmer kann daher die Einsicht verweigern.



Betriebsprüfung
Datenzugriff
Einsichtrecht
Finanzamt
BFH v. 24.6.2009, VIII R 80/06, DB 2009 S. 2136
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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