22.08.2016

Sturz wegen Skateboardfahrer: Kosten für Schadenersatzprozess können (anteilig) abziehbar sein

Es war ein Unfall mit schweren Folgen: Im November 2006 verfolgte ein Mann vor seiner Wohnung einen Skateboardfahrer, um ihn wegen der Beschädigung seiner Haustür zur Rede zu stellen. Er stürzte und zog sich dabei lebensgefährliche Verletzungen zu. Vor den Zivilgerichten verklagte der Mann den Skateboardfahrer schließlich auf Schmerzensgeld und Schadenersatz (u.a. wegen entgangener Einkünfte). Im Zuge eines Vergleichs verpflichtete sich der Skateboardfahrer zu einer Einmalzahlung von 275.000 €. Der geschädigte Mann zahlte für den Rechtsstreit Rechtsanwaltskosten von 15.885 € und rechnete sie als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) erkannte den Kostenabzug zunächst an, griff dabei aber noch auf die mittlerweile überholten Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2011 zurück, wonach Zivilprozesskosten bereits dann steuerlich berücksichtigt werden konnten, wenn der Prozess hinreichende Erfolgsaussichten geboten hatte und nicht mutwillig erschien.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und erklärte, dass Zivilprozesskosten nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung aus 2015 nur noch abziehbar sind, wenn der Bürger ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Ob diese gesteigerten Anforderungen für einen Kostenabzug im vorliegenden Fall erfüllt sind, muss das FG in einem zweiten Rechtsgang prüfen. Dabei muss es zudem folgende Grundsätze beachten:



Zivilprozesskosten
existenzielle
Bedeutung
außergewöhnliche
Belastung
Kostenabzug
BFH, Urt. v. 20.01.2016 – VI R 14/13, NV; www.bundesfinanzhof.de
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