15.12.2009

Belehrungspflichten über das Rückgaberecht beim Internethandel u.a.

Bei sog. Fernabsatzverträgen (z.B. Internethandel) müssen Unternehmer die Verbraucher über ihr gesetzliches Widerrufrecht belehren. Die verwendeten Klauseln müssen bestimmten Anforderungen genügen. Sind diese nicht erfüllt, gilt keine Frist für das Widerspruchsrecht. Der Bundesgerichtshof hat nun über die Wirksamkeit dreier Klauseln entschieden, die ein Unternehmer für den Abschluss von Kaufverträgen über seine bei eBay bestehende Internetseite verwendete.

Die erste Klausel lautet:

"[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung." Diese Klausel ist unwirksam. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen. Danach beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Die hier verwendete Klausel begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen.

Die zweite Klausel lautet:

"Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen

Diese Klausel ist wirksam. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Ein Unternehmer ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich.

Die dritte Klausel lautet:

"[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist." Diese Klausel ist unwirksam. Es ist zwar keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen erforderlich. Die Belehrung muss aber u.a. einen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher bei Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Klausel 3 ist irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist.



Belehrungspflicht
Internethandel
Rückgaberecht
BGH v. 9.12.2009, VIII ZR 219/08
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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