11.09.2016

Betriebsprüfung: Zurückbehaltene Anlagespiegel und Kontennachweise wecken das Prüfungsinteresse

Bilanzierende Unternehmen sind mittlerweile verpflichtet, den Inhalt ihrer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Wege beim Finanzamt einzureichen; die sogenannten E-Bilanzen müssen erstmals für Wirtschaftsjahre übermittelt werden, die nach dem 31.12.2011 beginnen.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass sich durch die elektronische Übermittlungspflicht keine Änderungen beim Umfang der einzureichenden Bilanzunterlagen ergeben haben. Was Unternehmen bisher in Papierform einreichen mussten, müssen sie also nun auch in elektronischer Form übermitteln. Weiterhin freiwillig eingereicht werden können Informationen, die den Jahresabschluss ergänzen - hierzu zählen unter anderem Kontennachweise, Anlageverzeichnisse, Anlagespiegel und Angaben zum Investitionsabzugsbetrag.

Werden diese Informationen jedoch trotz nachträglicher Anforderung durch das Finanzamt vom Unternehmen zurückgehalten, sollen die Betriebsprüfungsstellen dieses Verhalten als gewichtigen Anhaltspunkt für eine Prüfungswürdigkeit des Falles werten.

Hinweis: Wer dem Finanzamt die angeforderten Informationen vorenthält, zieht also das Prüfungsinteresse des Amts auf sich - auch wenn die Unterlagen eigentlich nur freiwillig eingereicht werden müssen. In diesem Fall ist es wahrscheinlich, dass zeitnah der Betriebsprüfer vorstellig wird. Es empfiehlt sich daher, mit offenen Karten zu spielen und dem Amt die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen.



Anlagespiegel
Kontennachweis
Anforderung
Unterlagen
Prüfungsbedürftigkeit
OFD Frankfurt/Main, Vfg. v. 12.04.2016 – S 1456 A - 001 - St 33; www.steuer-telex.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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