12.10.2016

Berichterstattung über Straftat: Zivilprozesskosten zur Löschung von Internetbeiträgen sind nicht abziehbar

Das Internet vergisst nichts - insbesondere potentielle Arbeitgeber können sich daher in Sekundenschnelle über die Vergangenheit ihrer Bewerber informieren. Zum Betätigungsfeld vieler Anwälte gehört es daher, für ihre Mandanten die Löschung belastender Netzeinträge durchzusetzen.

Auch ein verurteilter Straftäter aus Baden-Württemberg hat im Jahr 2008 solche Anwälte beauftragt, um die mediale Berichterstattung über seine Person zu unterbinden. Er war wegen einer Vergewaltigung rechtskräftig zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Weil ihm sein Arbeitgeber nach dem Bekanntwerden des erstinstanzlichen Urteils außerordentlich gekündigt hatte, befürchtete der Mann, dass er auch nach seiner Freilassung keine Anstellung mehr findet. Er beauftragte daher spezialisierte Anwälte damit, die Löschung entsprechender Internetartikel voranzutreiben; aufgrund zahlreicher zivilprozessualer Verfahren zahlte er hierfür insgesamt 53.000 €, die er als Werbungskosten oder ersatzweise als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Kosten jedoch nicht steuerlich an und argumentierte wie folgt:

Hinweis: Der BFH betonte, dass im Entscheidungsfall die zeitnahe Berichterstattung der Medien verhindert werden sollte, die grundsätzlich akzeptiert werden muss. Offen ließ das Gericht, ob Zivilprozesskosten möglicherweise dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn Presseberichte längst vergangene Straftaten wieder „aufwärmen“. Der BFH verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Strafverfahren (und nach der Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit) das Interesse des Betroffenen, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlungen verschont zu bleiben, zunehmend an Bedeutung gewinnt. In diesem Fall könnte also das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor der Medienberichterstattung schützen.



Zivilprozesskosten
Straftat
außergewöhnliche
Belastungen
BFH, Urt. v. 14.04.2016 – VI R 61/13, NV; www.bundesfinanzhof.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück