27.09.2016

Umwandlung: Grenzüberschreitende Abwärtsverschmelzungen sind zum Buchwert möglich

Schon eine innerdeutsche Umwandlung ist für einen Steuerberater eine Herausforderung. Schließlich gilt es, mehrere Steuergesetze, Urteile, Verwaltungsmeinungen und das Zivilrecht zu beachten. Darüber hinaus müssen zahlreiche Formalitäten eingehalten werden, um zum Beispiel eine Verschmelzung durchzuführen, ohne stille Reserven aufdecken zu müssen.

Diese Schwierigkeiten potenzieren sich bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen: Nicht nur, dass auch das ausländische Recht beachtet werden muss, es gilt auch zu klären, wie das nationale und das ausländische Zivil- und Steuerrecht zusammenwirken. Zudem gibt es oftmals eine Sprachbarriere, so dass grenzüberschreitende Verschmelzungen zugunsten eines regulären Share-Deal gern vermieden werden. Die Folge wiederum ist, dass es zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen nur wenig Informationen und Rechtsprechung gibt.

Lobenswerterweise befassten sich die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) intensiv mit einer Abwärtsverschmelzung einer deutschen GmbH auf ihre luxemburgische Tochtergesellschaft. Überraschenderweise kamen sie dabei - durch eine geschickte Auslegung des Umwandlungssteuergesetzes - zu dem Schluss, dass bei dieser Verschmelzung keine stillen Reserven aufzudecken sind.

Hinweis: Da dies grundsätzlich dem Gedanken widerspricht, dass stille Reserven nur so lange unversteuert bleiben, solange sie sich im Inland befinden, ließen die Richter des FG die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung von dem Revisionsrecht Gebrauch machen wird.



Verschmelzung
grenzüberschreitend
FG Düsseldorf, Urt. v. 22.04.2016 – 6 K 1947/14 K,G, Rev. zugelassen; www.justiz.nrw.de
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