15.12.2009

Verluste bei jahrelangem Leerstand eines Gebäudes

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Eigentümer sich endgültig entschlossen hat, durch die Vermietung Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss sich anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen des Eigentümers belegen lassen. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Eigentümer darauf hinwirken, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Dabei können nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs auch unter Umständen bauliche Umgestaltungen notwendig sein. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dies gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht. Die Aufwendungen können dann nicht mehr als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. In dem entschiedenen Fall ging es um ein Mehrfamilienhaus, in dem seit 30 Jahren mehrere Wohnungen, die 1988 zur gewerblichen Vermietung umgebaut worden waren, nicht vermietet werden konnten. Der Eigentümer hatte lediglich einen Maklerauftrag zur gewerblichen Vermietung erteilt. Da er den Kreis der möglichen Mieter nicht auf Privatpersonen erweiterte und Baumaßnahmen zum Erreichen eines vermietbaren Zustandes unterließ, ging das Finanzgericht von einer Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht aus. Es erkannte die Werbungskosten nicht mehr an. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung.



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Wohnung
BFH v. 25.6.2009, IX R 54/08, DB 2009 S. 2581
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