15.12.2009

Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer

Im Inland ansässige Unternehmer können sich die Umsatzsteuer, die ihnen in einem anderen Mit-gliedstaat der EU von einem Unternehmer in Rechnung gestellt wurde, erstatten lassen. Aus einem Schreiben der Finanzverwaltung ergibt sich zur Stellung der Anträge ab dem 1.1.2010 Folgendes:

Die Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Der Antragsteller muss authentifiziert sein. In dem Vergütungsantrag ist die Steuer für den Vergütungszeitraum zu berechnen. Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. 9. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Einhaltung der Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt. Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 €, bei einem Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten mindestens 400 € betragen. Der Unternehmer hat in dem Vergütungsantrag Folgendes anzugeben:

Neben diesen Angaben sind in dem Vergütungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen:

Auf Verlangen der einzelnen Mitgliedstaaten haben die Unternehmer ggf. zusätzliche Angaben zu machen. Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens 1.000 € (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250 €), hat der Unternehmer - elektronische - Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente dem Vergütungsantrag beizufügen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies vorsieht.



Antrag
EU-Staat
Vorsteuervergütung
BMF v. 3.12.2009, IV B 9 - S 7359/09/10001, DStR 2009 S. 2596
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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