15.12.2009

Umsatzsteuerliche Behandlung der BahnCard 25 und 50

Ein Kunde erwirbt mit dem Kauf der BahnCard den Anspruch, über einen Zeitraum von einem Jahr Fahrscheine der DB AG und der kooperierenden Beförderungsunternehmen, wie z. B. Privatbahnen und Verkehrsverbünde zu einem ermäßigten Fahrpreis lösen zu können. Die kooperierenden Beförderungsunternehmen verpflichten sich gegenüber der DB AG, die BahnCard anzuerkennen und dem Inhaber ebenfalls ermäßigte Fahrscheine auszugeben. Zum Ausgleich der damit verbundenen Einnahmeausfälle erhalten sie von der DB AG aus den Verkaufserlösen der BahnCard sogenannte Zuscheidungsbe-träge, die sich nach den tatsächlich in Anspruch genommenen Fahrpreisminderungen bemessen. Die kooperierenden Beförderungsunternehmen erbringen gegenüber der DB AG durch ihre Bereitschaft, dem Inhaber der BahnCard ebenfalls eine Fahrpreisermäßigung zu gewähren, eine sonstige Leistung eigener Art. Als Gegenleistung erhalten sie die Zuscheidungsbeträge. Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz. Gegenüber dem Inhaber der BahnCard erbringen die Beförderungsunternehmen eine Beförderungsleistung, für die sie den ermäßigten Fahrpreis als Gegenleistung erhalten. Für die Beförderungsleistung gilt der ermäßigte Steuersatz. Die kooperierenden Beförderungsunternehmen haben die Zuscheidungsbeträge als Entgelt für ihre Beförderungsleistung gegenüber dem Inhaber der BahnCard bislang dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Die Finanzverwaltung beanstandet dies nicht für Umsätze bis zum 31.12.2009.



Bahncard
Fahrpreisermäßigung
Zuscheidungsbeträge
OFD Hannover v. 9.10.2009, S 7100 - 726 - StO 171, DStR 2009 S. 2375
Haftungshinweis:
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