12.11.2016

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die Auswirkungen der Reform für Firmenerben

Nach langem und zähem Ringen hat der Bundesrat am 14.10.2016 den Weg für die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer freigemacht. Änderungen waren insbesondere an den Verschonungsregelungen beim Übergang von großen Betriebsvermögen erforderlich. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Reform:

Was bedeutet „Verschonung von Betriebsvermögen“?

Übertragenes Betriebsvermögen bleibt zu 85 % von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer verschont, wenn der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt wird (Behaltensfrist) und in diesem Zeitraum insgesamt mindestens 400 % der durchschnittlichen Jahreslöhne des Erwerbsjahres ausgezahlt werden (Lohnsummenregelung). Außerdem besteht die Möglichkeit einer 100%igen Verschonung, wenn der Betrieb mindestens sieben Jahre behalten wird und die Lohnsumme mindestens 700 % des Erwerbsjahres beträgt.

Wird die Verschonung weiterhin gewährt?

Die Verschonungsmöglichkeiten bleiben prinzipiell erhalten, allerdings werden sie nur noch für Betriebsvermögen von bis zu 26 Mio. € je Erwerber gewährt. Übersteigt das Betriebsvermögen diese Grenze, gibt es zwei Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken:

Gibt es Sonderregelungen für Familienunternehmen?

Zusätzlich zum Verschonungsabschlag gibt es für Unternehmen mit „familiengesellschaftstypischen Beschränkungen“ einen Vorab-Abschlag von bis zu 30 % auf den Wert des begünstigten Vermögens. Damit dieser Abschlag gewährt wird, muss der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmte Entnahme-, Ausschüttungs-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen enthalten. Diese müssen schon zwei Jahre vor der Erbschaft bestanden haben und danach über einen Zeitraum von 20 Jahren beachtet werden.

Wer muss die Lohnsummenregelung beachten?

Die Lohnsummenregelung kommt künftig schon bei Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern zum Tragen. Bei sechs bis zehn Beschäftigten muss für die Regelverschonung von 85 % eine Mindestlohnsumme von 250 % beachtet werden; für die Optionsverschonung von 100 % muss die Lohnsumme mindestens 500 % betragen. (Die Behaltensfrist bleibt unverändert bei fünf bzw. sieben Jahren.) Bei elf bis 15 Beschäftigten liegen die Schwellen bei 300 % und 656 %. Ab 16 Arbeitnehmern gelten die oben beschriebenen Werte.

Welches Betriebsvermögen ist begünstigt?

Die Regelungen zur Übertragung von Verwaltungsvermögen wurden deutlich verschärft. Im Rahmen der Reform wurde konkretisiert, dass Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände zum Verwaltungsvermögen gehören und damit nicht begünstigt sind.

Finanzmittel können nur noch bis zu 15 % des Unternehmenswerts begünstigt übertragen werden. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass Geldmittel nur zu dem Zweck in sogenannte Cash-GmbHs eingebracht werden, um das Geld als Betriebsvermögen deklarieren und die GmbH-Anteile dann steuerbegünstigt übertragen zu können.

Wie wird das Betriebsvermögen nun bewertet?

Eine wichtige Rolle bei der Bewertung des Betriebsvermögens spielt der - neuerdings gesetzlich auf 13,75 festgeschriebene - Kapitalisierungsfaktor: Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird der durchschnittliche Jahresertrag des Unternehmens mit diesem Faktor multipliziert. Grund für die Fixierung ist das dauerhaft gesunkene Zinsniveau, das in den letzten Jahren zu einer Überbewertung der Unternehmen geführt hat.

Ab wann gilt die Reform?

Die Neuregelungen treten rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft und sind damit für alle Erwerbe ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

Hinweis: Für die Übertragung von Betriebsvermögen gibt es auch nach der Reform noch Vergünstigungen. Damit Sie diese in Anspruch nehmen können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein - mitunter schon Jahre vor der Übertragung. Sprechen Sie uns daher rechtzeitig an, wenn Sie Ihr Betriebsvermögen auf die nächste Generation zu übertragen planen.



Erbschaftsteuer
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss v. 14.10.2016; BGBl I 2016, 2464
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