13.11.2016

Unternehmensfinanzierung: Verluste sollen auch bei Anteilseignerwechsel erhalten bleiben

Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Änderung bei den Anteilseignern, sieht das Körperschaftsteuergesetz unter Umständen den teilweisen oder vollständigen Wegfall der Verlustvorträge vor. Das gilt sowohl für körperschaft- als auch gewerbesteuerliche Verlustvorträge.

Seit Einführung dieser Vorschrift wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass sie die Unternehmensfinanzierung gefährdet, weil sie den Neueintritt oder Wechsel von Anteilseignern behindert. Durch eine Änderung der Vorschrift will die Bundesregierung diese steuerlichen Hemmnisse nun beseitigen.

Konkret soll für Unternehmen, die zur Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, eine Nutzung der ungenutzten Verluste weiterhin möglich sein, sofern sie nach dem Wechsel denselben Geschäftsbetrieb fortführen. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll der Verlustwegfall dann nicht eintreten, wenn die Körperschaft im Wesentlichen folgende Bedingungen erfüllt:

  1. Der seit drei Jahren bestehende Geschäftsbetrieb bleibt unverändert.

  2. Die Körperschaft beteiligt sich nicht an einer Mitunternehmerschaft.

  3. Die Körperschaft ist und wird kein Organträger.

  4. Es werden keine Wirtschaftsgüter unter dem gemeinen Wert in die Körperschaft eingebracht.

Werden diese Bedingungen nicht mehr erfüllt, entfällt der bestehende „fortführungsgebundene Verlustvortrag“ mit sofortiger Wirkung.

Hinweis: Sollte bei Ihnen ein Anteilseignerwechsel anstehen, sprechen Sie uns bitte an, damit wir prüfen können, ob die geplanten Neuregelungen in Ihrem Fall zum Tragen kommen. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens werden wir die Änderungen noch einmal ausführlich erläutern.



Verlustabzug
Verlustverrechnung
Körperschaft
Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften, Regierungsentwurf v. 23.09.2016; BR-Drucks. 544/16
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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