Die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw gehören zu den Anschaffungskosten des Pkw, da sie geleistet werden, um den Pkw in einen für den behinderten Menschen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Es handelt sich dabei um unvermeidbare Aufwendungen. Sie können im Wege der Verteilung auf die (Rest-)Nutzungsdauer des Pkw neben den Fahrkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Ein Sofortabzug der Umrüstungskosten ist nach Auffassung der Finanzverwaltung dagegen nicht möglich.