17.11.2016

Differenzbesteuerung: Ermittlung des Gesamtumsatzes für die Kleinunternehmerregelung

Vor allem im Gebrauchtwagenhandel wird die sogenannte Differenzbesteuerung angewendet. Bei dieser unterliegt nicht der gesamte Verkaufspreis, sondern lediglich die Marge der Umsatzsteuer.

Beispiel: Ein Gebrauchtwagenhändler nimmt von einem Privatkunden einen Pkw für 10.000 € in Zahlung. Er kann das Fahrzeug für 11.000 € verkaufen. Der Umsatzsteuer unterliegt hier nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis von 1.000 €. Es muss auch nur dieser Betrag mit 19 % Umsatzsteuer versteuert werden, so dass diese lediglich 159,66 € beträgt (19 % aus dem Bruttobertrag von 1.000 € herausgerechnet).

Was aber gilt, wenn der Unternehmer als Kleinunternehmer angesehen wird? Ist für die Ermittlung seines Gesamtumsatzes der Gesamtverkaufspreis (11.000 €) oder lediglich der Differenzbesteuerungsbetrag (1.000 €) relevant? Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) ist für die Frage, ob die Kleinunternehmerregelung anzuwenden ist, nur auf die Marge, also den Differenzbesteuerungsbetrag, abzustellen. Da die Kleinunternehmerregelung nur greift, wenn der Jahresumsatz dauerhaft unter 17.500 € liegt, hat die Entscheidung des FG große Bedeutung für die Praxis.

Hinweis: Bei einem Kleinunternehmer verzichtet das Finanzamt darauf, Umsatzsteuer zu erheben. Unterhalb der Umsatzgrenze muss der Kleinunternehmer daher für die Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.



Differenzbesteuerung
FG Köln, Urt. v. 13.04.2016 – 9 K 667/14, Rev. (BFH: XI R 7/16); www.justiz.nrw.de
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