22.11.2016

Teilwertabschreibungen: BMF aktualisiert bilanzsteuerrechtlichen Erlass

Unternehmer müssen ihre abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerten; abzuziehen sind hiervon unter anderem Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.

Ist der Teilwert des Wirtschaftsguts aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, kann dieser niedrigere Wert angesetzt werden.

Hinweis: Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.

Auch bei anderen Wirtschaftsgütern des Betriebs (z.B. Grund und Boden, Umlaufvermögen) ist im Fall einer dauernden Wertminderung ein Ansatz des niedrigeren Teilwerts möglich.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 02.09.2016 seine aus 2014 stammenden Aussagen zu Teilwertabschreibungen überarbeitet. Einige Aussagen daraus im Überblick:

Hinweis: Die Grundsätze des neuen aktualisierten Teilwerterlasses können hier nur skizziert werden. Wer den Teilwert ansetzen will, sollte steuerfachkundigen Rat einholen, um im Vorfeld die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Abschreibung auszuloten. Sprechen Sie uns gerne an.



Teilwertabschreibungen
Teilwert
Erlass
Teilwerterlass
BMF
BMF-Schreiben v. 02.09.2016 – IV C 6 - S 2171-b/09/10002 :002; www.bundesfinanzministerium.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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