07.12.2016

Minderheitsgesellschafter bei einer Organschaft: Ausgleichszahlung darf sich nicht am Gewinn der Organgesellschaft orientieren

Eine ertragsteuerliche Organschaft zwischen zwei Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich nur möglich, wenn es einen Mehrheitsgesellschafter (sog. Organträger) gibt, der die Organgesellschaft in der Form an sich bindet, dass diese per Ergebnisabführungsvertrag den gesamten Gewinn abführen muss - und zwar auch dann, wenn es neben dem Mehrheitsgesellschafter noch weitere (Minderheits-)Gesellschafter gibt.

Nach dem Aktiengesetz (AktG) - welches diesbezüglich analog auch bei der GmbH anzuwenden ist - muss ein Minderheitsgesellschafter bei Installation einer Organschaft mit einer (jährlichen) Ausgleichszahlung bedacht werden. Leider steht diese Ausgleichszahlung im Spannungsverhältnis zu der Tatsache, dass sich die Organgesellschaft verpflichtet hat, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Das Steuerrecht läuft dem zivilrechtlichen AktG in diesem Punkt gewissermaßen zuwider.

Die Lösung besteht darin, fixe Ausgleichszahlungen zu vereinbaren, die als Betriebsausgabe zu buchen sind, womit es sich nicht mehr um eine Verteilung des Einkommens handelt. Viele Minderheitsgesellschafter drängen allerdings darauf, einen variablen Ausgleich zu erhalten. Mittlerweile akzeptiert die Finanzverwaltung diese variablen Zahlungen auch - jedoch nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkten.

Wie das Finanzgericht Niedersachsen (FG) kürzlich bestätigte, dürfe sich eine variable Ausgleichszahlung nicht am Ergebnis der Organgesellschaft orientieren - dadurch wäre es über Umwege letztendlich doch eine Gewinnverteilung. Vielmehr müsse sich die Berechnung am Ergebnis des Organträgers ausrichten.

Hinweis: Die Richter des FG ließen die Revision beim Bundesfinanzhof zu - dies zeugt davon, dass die Richter anregen wollten, das Thema noch einmal grundsätzlich von einem Bundesgericht klären zu lassen.



Organschaft
Ausgleich
Minderheitsgesellschafter
FG Niedersachsen, Urt. v. 11.11.2015 – 6 K 386/13, Rev. (BFH: I R 93/15); www.rechtsprechung.niedersachsen.de
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