20.12.2016

Möbelneukauf nach Scheidung: Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Wer nach einer Scheidung ohne Möbel dasteht, kann die Kosten für deren Wiederbeschaffung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen - dies geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs hervor. Das Gericht wies darauf hin, dass die Kosten nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den nicht absetzbaren Folgekosten einer Scheidung gehören. Dies gelte selbst dann, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Teil der Möbel aufgrund einer richterlichen Teilungsanordnung überlassen muss.

Im Entscheidungsfall war bei dem klagenden Ex-Ehemann zudem kein endgültiger Verlust des Hausrats eingetreten, da das Amtsgericht die frühere gemeinsame Wohnung nur für sechs Monate der Exfrau zur alleinigen Nutzung zugesprochen hatte. Dem Mann war die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung daher nur vorübergehend entzogen worden.

Hinweis: Wer seine neubeschafften Möbel von Handwerkern montieren lässt, kann die gezahlten Arbeitslöhne zumindest als Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung absetzen; das Finanzamt zieht 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr, von der Einkommensteuer ab. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Handwerker direkt im Haushalt tätig geworden sind. Für vormontierte Möbel kann hingegen kein Steuerbonus beansprucht werden.



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BFH, Beschl. v. 01.08.2016 – VI B 18/16, NV; www.bundesfinanzhof.de
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