28.12.2016

Beamtenanwärter: Ausbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar

Wer eine Ausbildung oder ein duales Studium bei einem Finanzamt aufnimmt, wird in ein Dienstverhältnis berufen und kann seine Ausbildungskosten als Werbungskosten bei seinen nichtselbständigen Einkünften absetzen.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat nun dargestellt, welche Ausbildungskosten die Beamtenanwärter als Werbungskosten abrechnen können. Dabei ist zu beachten, dass die Grundsätze nicht nur für Anwärter eines Finanzamts gelten, sondern auch für Anwärter anderer Verwaltungen, sofern diese während des Besuchs ihrer auswärtigen Lehrgänge weiterhin ihrer bisherigen Tätigkeitsstätte zugeordnet bleiben und sie für einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten an ihren Aus-/Fortbildungsort abgeordnet werden. Nach der OFD-Verfügung gilt:

Hinweis: Wie andere Arbeitnehmer auch, müssen Beamtenanwärter die von ihrem Dienstherrn erhaltenen (steuerfreien) Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldentschädigungen auf ihre Werbungskosten anrechnen.



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Finanzamt
OFD Niedersachsen, Vfg. v. 02.08.2016 – S 2353 - 133 - St 215; www.steuer-telex.de
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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