19.01.2017

Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung bei Softwarenutzung ohne Rechteüberlassung

Die Gewerbesteuer wird nicht 1:1 auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb erhoben, sondern es werden noch bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen berücksichtigt, die die Bemessungsgrundlage der Steuer verändern können. Der Gesetzgeber hat zum Beispiel vorgesehen, dass 25 % der Ausgaben für Lizenzen dem Gewinn hinzuzurechnen sind. Diese Regelung wurde eingeführt, um Gewinnverlagerungen ins Ausland einzugrenzen; sie gilt aber nicht nur bei Auslandsbezug.

Vor dem Finanzgericht Köln (FG) ging es kürzlich um den Fall einer GmbH, die Reisen vermittelte. Sie nutzte hierfür ein Computerreservierungssystem, in das Reiseveranstalter ihre Angebote einstellten, damit Reisebüros auf sie zugreifen konnten. Nach der Buchung einer Reise durch ein Reisebüro versendete die Vermittlerin Bestätigung und Rechnung an das Reisebüro, vereinnahmte das Entgelt und leitete dieses an den Reiseveranstalter weiter. Für ihre Vermittlung erhielt sie eine Provision vom Reiseveranstalter und sie zahlte auch Provisionen an die Reisebüros. Dem Anbieter des Computerbuchungssystems zahlte sie transaktionsabhängig Beträge für die Übertragung der Daten und die Nutzungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Außenprüfung rechnete das Finanzamt 25 % dieser Beträge dem Gewerbeertrag der Vermittlerin hinzu - wogegen sie klagte.

Das FG gab ihr recht. Die Möglichkeit der Vermittlerin zur Nutzung der Software stellt keine Rechteüberlassung im Sinne der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung dar. Unter die Hinzurechnung fallen Lizenzen, die neben einer Nutzungsbefugnis auch Abwehrrechte enthalten, die die Nutzung derselben Lizenz durch Dritte ausschließen. Wird jedoch kein Recht überlassen, sondern eine Dienstleistung erbracht, werden die Zahlungen an den Anbieter nicht zum Gewinn hinzugerechnet.

Der Softwareanbieter erbrachte im Streitfall eher eine technische Vermittlungsleistung als dass er Rechte an der Software überließ. Unerheblich war dabei, dass in dem Vertrag, den die Reisevermittlerin und der Betreiber des Computersystems geschlossen hatten, von einer „Softwarenutzung“ die Rede war. Vielmehr kam es auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Und die zeugten eben von einer technischen Dienstleistung und keiner Rechteüberlassung.

Hinweis: Abonnieren Sie eine Standardsoftware wie zum Beispiel Microsoft Office365, müssen Sie dagegen 25 % der Kosten ihrem Gewerbeertrag hinzurechnen. Haben Sie Zweifel bezüglich der steuerlichen Relevanz der Softwareprodukte, die Sie nutzen, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.



Hinzurechnung
FG Köln, Urt. v. 16.06.2016 – 13 K 1014/13, Rev. (BFH: I R 55/16); www.justiz.nrw.de
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